Leider kommt es in der letzten Zeit immer wieder vor, dass Behörden Pressemitteilungen veröffentlichen, in denen sie Unternehmen namentlich nennen, zum Beispiel, wenn es um die Verhängung von DSGVO-Bußgeldern geht oder jüngst um die BSI-Warnung vor der Virensoftware Kaspersky. Besonders kritisch ist dies, wenn die erlassenen Bescheide noch gar nicht rechtskräftig sind und somit noch nicht abschließend gerichtlich überprüft ist, ob die behördliche Maßnahme tatsächlich rechtmäßig ist. Der heutige Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten ein betroffenes Unternehmen hat, um gegen eine solche namentliche Erwähnung vorzugehen. Hier sticht insbesondere eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster hervor.
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